Kategoriearchiv: Papierkram

BAFA-Förderung dauert wohl noch

Das bringen 3, 4 oder 5 Kollektoren

Haben heute ein Schreiben vom BAFA bekommen, dass sie unseren Antrag auf Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien erhalten haben (war ja auch ein Einwurf-Einschreiben), dass aber derzeit ein derart großes Interesse an dem Förderprogramm in der Öffentlichkeit herrsche (geht ja auch um etwas Geld), dass die abschließende Prüfung des Antrags sich leider noch etwas verzögern wird. Wir sollten doch bitte von mündlichen oder schriftlichen Anfragen absehen (damit die Beamten in Ruhe arbeiten können) – nach dem Motto Rufen Sie nicht an, wir rufen Sie an!

Details zur Förderung erhält man auf der Website vom BAFA. Hier mal ein paar Angaben zur Verwirrung. Davon ausgehend, dass wir Solarkollektoren für Heizungsunterstützung und Wärmepumpe verbaut haben, ergeben sich verschiedenste Verwirrmöglichkeiten zwischen von Basis-, Bonus- und Innovationsförderung, sowie Kombinationsbonus, Effizienzbonus und anderen Boni.

Grundsätzlich beträgt die Basisförderung für Neubauten 78,75 €/m² Kollektorfläche, wenn man mind. 9m² Kollektorfläche aufweisen kann (bei Flächenkollektoren, bei Röhrenkollektoren 7m²). Falls man weniger als 9m² hat (so wie wir, nämlich 3 x 2,37m² = 7,1m²), erhält man nur 45€/m², aber mindestens 307,50€. Dann gibt es aber keinen Effizienzbonus, der sonst nochmal so hoch wie die Basisförderung ausfallen könnte. Die Innovationsförderung dürfte für die meisten relativ uninteressant sein, da man hier mindestens 20m² Kollektorfläche braucht. Wenn man allerdings sein komplettes Dach zupflastert, bekommt man 157,50€/m².

Bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe gibt es 3,75€/m² Wohnfläche für eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,5; bei Erdwärmepumpen sogar das Doppelte ab einer JAZ von 4,0. Es gibt jeweils nochmal das Doppelte, wenn die JAZ mindestens 4,7 beträgt (Innovationsförderung). Wäre schön, einem wäre das vorher gesagt worden, wenn es darum geht, die Größe der Wärmepumpe zu bestimmen. Der Mehrpreis würde sich relativieren. Den vollen Effizienzbonus gibt es auch hier, wenn die Gebäudehülle den EnEV-Standard um mindestens 45% unterschreitet – kein Problem.

Zudem gibt es noch den Kombinationsbonus in Höhe von 750€, den man bei der Wärmepumpen-Förderung ansetzen kann, wenn man auch Solar hat oder umgekehrt. Dann gibt es für Solar bzw. Wärmepumpe aber keinen anderen Bonus mehr. Letztlich kann man sich noch einen Umwälzpumpenbonus von 200€ einstreichen.

Natürlich hatte ich mir vor Zeiten mal einen kleinen Rechner gebaut, der mir die erwartete Förderung ausspuckt und ich habe mal mehrere Szenarien verglichen, da man recht schnell darauf kommt, dass ein zusätzlicher Kollektor nach meiner Rechnung locker 1.000€ mehr Fördergeld bringt und insofern quasi kostenlos wäre. Auch das hätte man gerne vorher durchrechnen können. Ärgerlich! Auf meine Anfrage bei Dammann-Haus, ob ein vierter Kollektor noch unterzubringen sei, meinte Herr Garbers, dass man seiner Meinung nach nur einen Effiziensboni erhalte. Der BAFA-Übersicht entnehmen kann man das nicht, finde ich. Ich lasse mich gerne überzeugen. Wer hat die Förderung schon erhalten?

Tipp des Tages: Anzahl der Solar-Kollektoren und Größe der Wärmepumpe (JAZ) nach BAFA-Förderung planen!

Download BAFA-Rechner.xls

Einheitswertfeststellung

Anfang Januar bekamen wir vom Finanzamt einen zwei-seitigen Fragebogen zur Einheitswertfeststellung. So krass, mit was für Zeug man sich befassen muss, von dem man vorher nicht mal geahnt hatte, dass es sowas gibt oder zumindest jegliche Existenz eines solchen Begriffs wissentlich zu verdrängen suchte. Für alle, die ähnlich wenig wissen, wie ich noch vor meiner Google-Attacke, hier ein paar Infos.

Der Einheitswert war wohl früher mal eine große Nummer, wird aber heute nur noch zur Berechnung der Grundsteuer sowie zur Wertermittlung für Gebäudeversicherungen heran gezogen. Der Kollege ist im Bewertungsgesetz (was wir so für Gesetze haben) definiert und leitet sich aus dem Preis ab, der bei einem Verkauf des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre. Das krasse ist, dass alles auf den (Achtung noch so’n Begriff) Hauptfeststellungszeitpunkt bezogen wird, der für die alten Bundesländer der 01.01.1964 ist. In §21 findet man, dass die Hauptfeststellung alle sechs Jahre erfolgt, der Einheitswert aber logischerweise auch neu berechnet wird, wenn sich irgendwas ändert (§22 Fortschreibungen). Bei unserem Neubau geht’s ja nun erstmal um die erstmalige Feststellung. Aber wie wird denn nun das Ding berechnet?

Ab §13 faselt das Grundsteuergesetz (GrStG) von der Steuermesszahl (ein Prozentwert) und dem Steuermessbetrag. Die Steuermesszahl für Einfamilienhäuser beträgt für die ersten 38.346,89 € des Einheitswertes 0,26% und danach 0,35%. Der Steuermessbetrag ergibt sich dann also aus Multiplikation der Steuermesszahl mit dem Einheitswert. Der Einheitswert wird wohl in irgendwelchen Tabellen nachgeschlagen, die ich nicht gefunden habe, soll aber so grob 13% des aktuellen Verkehrwertes betragen.

Aaaber, jetzt kommt’s: eine Gemeinde setzt für Gewerbe- und Grundsteuern einen Hebesatz an, mit dem der Steuermessbetrag nochmal multipliziert wird. Wenn man im Netz sucht, findet man von den Statistischen Ämtern recht schnell eine nette Tabelle, in der für alle Gemeinden die Hebesätze angegeben sind. Dabei nach Grundsteuer B suchen, A ist für Forstwirtschaft. Kronshagen liegt mit 260% noch ganz gut, zwei Kilometer weiter in Kiel sind es schon 450%, Hamburg nimmt 540%, Bremen 580%, Berlin wohl am meisten mit 810% (Werte von 2008); es gibt aber auch kleine Dörfchen, die unter der 200%-Marke liegen und sogar unter 100%.

Ich häng hier mal eine kleine Excel-Datei an, die nach obiger Methode die Grundsteuer zu berechnen versucht (ohne Gewähr natürlich).

Download Grundsteuerrechner.xls

Bauherren-Tipp des Tages: Bei allen Rechtsfragen und -anschreiben versucht doch mal janolaw!

Vorsicht Katasteramt

Vermessungsgebühren

Ende November, als wir mehr mit überfluteter Auffahrt beschäftigt waren, als uns um irgendwelche Behördlichkeiten (schöne Wortkreation) zu kümmern, erhielten wir ein Schreiben vom Katasteramt Kiel, mit der Aufforderung zur Gebäudeeinmessung. Unser Gebäude müsse im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden. Wir hätten einen Monat Zeit, die Vermessung zu veranlassen. Klar, das Haus steht ja auch nur die nächsten 100 Jahre – da ist also Eile geboten. Im Vermessungs- und Katastergesetz steht etwas von angemessener Frist. Ob da ein Monat in der Relation steht zu der Beständigkeit eines Hauses? Freundlicherweise wurde ein Verzeichnis der in Schelswig-Holstein niedergelassenen Öffentlich bestellten Vermesseungsingenieure mitgeschickt. Wir hielten das alles erstmal für nicht so wichtig.

Jetzt im Januar kam dann das Folgeschreiben, mit dem Hinweis, dass nun das Katasteramt selbst die Einmessung vornähme, worauf ich in der Panik unnötiger Kosten der Sachbearbeiterin eine kurze E-Mail schrieb, dass wir noch Angebote einholten und uns wieder melden würden. Da die Zeit aber wirklich drängt und das Katasteramt von der Wichtigkeit her bestimmt gleich unter dem Kanzleramt steht, kam dann gleich ein eher unfreundlicher Anruf bei der unwissenden Wonny, was denn nun diese E-Mail solle. Unglaublich, was da für ein Druck aufgebaut wird. Wer streicht sich eigentlich die Gelder ein? 835 Euro finde ich auch ganz schön happig. Warum muss das der Hauseigentümer zahlen, wenn das Katasteramt gerne Pläne malen will?

Nun liegt hierfür eine Gebührenordnung vor und den Vermessungsingienieur konnte man nur wenig drücken, aber immerhin. Dieser meinte auch, man hätte ein Jahr Zeit. Vielleicht hat sich das Katasteramt auch nur vertippt. Die E-Mail-Adresse auf dem Briefbogen der Sachbearbeiterin war ja auch falsch (mit Umlaut). Als ich dem guten Mann aber mitteilte, dass wir einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur hätten, der sich demnächst melden würde, war er auch wieder ganz beruhigt, dass sich das nun nicht noch weiter aufschiebt. Wie gesagt, es eilt halt sehr…