Niederschlagswasser

Schreiben von der Gemeinde Kronshagen. Da läge eine Baugenehmigung für den Naubau eines Einfamilienhauses mit Carport aus Mai 2005 vor. Mai 2005? Wohl kaum. Vielleicht ein Tippfehler. Mit Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage entsteht die Gebührenpflicht für Niederschlagswasser. Und schon hier fragt man sich: Was kann ich denn für das Niederschlagswasser? Müsste man da nicht beim Meister selbst Gebühren erheben?

Eine Selbstauskunft soll ich ausfüllen. Das mache ich doch gern. Da hat es doch ein gutes, dass wir es nicht mehr geschafft haben, die Einfahrt zu pflastern und der Tiefbauer Mist gebaut hat, so dass die Terrasse noch nicht fertig ist. So lauten meine Angaben wahrheitsgemäß: Haus 97,75m², Garage (Carport mit Schuppen) 38,01m², weitere Gebäude, Grundstücksauffahrt, Terrasse, Hoffläche, KFZ-Stellplatz alles Null. Zusammen also derzeit nur 135,76 bebaute Fläche.

Gemäß Beitrags- und Gebührensatzung von 1995 für die zentrale Abwasserbeseitigung werden je 50 qm angeschlossene Grundstücksfläche eine Einheit (14,76 € p.a.) berechnet. Die Gebühren werden rückwirkend ab Fertigstellungs- bzw. Anschlusstermin veranlagt.

Somit bin ich also derzeit bei 44,28 € pro Jahr. Was ist eigentlich, wenn ich die Auffahrt nicht ins Abwassersystem entwässer, sondern alles in ein Wasserloch versickern lasse. Dann zahlt man nichts, oder?

Bauherren-Tipp des Tages: Bebaute Grundstücksfläche wird in Einheiten von 50 m² berechnet.

2 Gedanken zu „Niederschlagswasser

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